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   VG Weimar, 22.10.2020 - 4 E 1407/20 We   

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VG Weimar, 22.10.2020 - 4 E 1407/20 We (https://dejure.org/2020,49771)
VG Weimar, Entscheidung vom 22.10.2020 - 4 E 1407/20 We (https://dejure.org/2020,49771)
VG Weimar, Entscheidung vom 22. Oktober 2020 - 4 E 1407/20 We (https://dejure.org/2020,49771)
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (17)

  • VGH Bayern, 30.04.2020 - 3 CE 20.729

    Charakterliche Ungeeignetheit für den juristischen Vorbereitungsdienst

    Auszug aus VG Weimar, 22.10.2020 - 4 E 1407/20
    Seine vorhergehende Bewerbung um Aufnahme in den Vorbereitungsdienst der Bayerischen Justiz zum Einstellungstermin 01.04.2020 war wegen fortwährendem herausgehobenen Engagement in der Partei "Der III. Weg" abgelehnt worden und das dazu geführte Eilrechtsschutzverfahren erfolglos geblieben (s. Beschluss des VG Würzburg vom 30.03.2020 - W 1 E 20.460 -, juris und nachgehend: BayVGH, Beschluss vom 30.04.2020 - 3 CE 20.729 -, juris sowie Nichtannahmebeschluss der 3.Kammer des 2. Senats des BVerfG vom 23.09.2020 - 2 BvR 829/20 -).

    Dazu, dass das skizzierte verfassungsfeindliche Verhalten der Partei "Der III. Weg" auch dem Antragsteller zugerechnet werden kann, hat - ausgehend von den vom Antragsteller in der Partei "Der III. Weg" bisher eingenommenen Funktionen als stellvertretender Gebietsverbandsleiter Süd und stellvertretender Leiter des Stützpunktes Mainfranken (s. BayVGH, Beschluss vom 30.04.2020 - 3 CE 20.729 -, juris Rd. 8) - das Verwaltungsgericht Würzburg (a.a.O.) unter Rd. 47 (u.a.) ausgeführt:.

    (Das Aktenzeichen des im vorgenannten Zitat angeführten Verfahrens des VG Würzburg, das mit Beschluss vom 20.05.2019 entschieden wurde, geht aus der Entscheidung des BayVGH vom 30.04.2020, a.a.O. Rd. 13 hervor: W 9 E 19.592).

    Aus dem vom 30. April 2020 datierenden Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (Az.: 3 CE 20.729) ergeben sich dazu keine eindeutigen Angaben (zu Rd. 8 ist jedenfalls im Präsens "bis zum heutigen Tag" formuliert).

    Dass für die vorliegende Eignungsprüfung zur Einstellung in den juristischen Vorbereitungsdienst nicht die für ein Parteiverbot anzulegenden Maßstäbe nach Art. 21 GG anzulegen sind, ist in der Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 30.04.2020 (a.a.O. Rd. 24, 25) ausführlich dargelegt, so dass darauf Bezug genommen wird.

    Auch soweit der Antragsteller sich auf die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (z.B. das zitierte Urteil vom 01.10.1986 - 7 AZR 383/85 -, juris) stützen will, wird auf die in der Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (Beschluss vom 30.04.2020 - 3 CE 20.729 -, juris Rd. 22 und 23) dargelegten Gründe dazu, dass diese nicht einschlägig ist, Bezug genommen.

  • BVerfG, 22.05.1975 - 2 BvL 13/73

    Extremistenbeschluß

    Auszug aus VG Weimar, 22.10.2020 - 4 E 1407/20
    Die für die Einstellung in den juristischen Vorbereitungsdienst in Thüringen bestehende Grenze der verfassungsfeindlichen Betätigung (s. so schon: BVerfG Beschluss vom 22.05.1975 - 2 BvL 13/73 -, BVerfGE 39, 334-391 Ë‚Radikalenerlaß˃-, hier zitiert nach juris Rd. 113 und BVerfG, Beschluss vom 05.10.1977 - 2 BvL 10/75 -, BVerfGE 46, 43-55 - hier zitiert nach juris, Rd. 39), begründet sich daraus, dass eine Juristenausbildungsordnung unausgesprochen innerhalb des umfassenden Normenkomplexes des öffentlichen Dienstrechts steht und insbesondere nur gelesen und verstanden werden kann im Kontext mit dem übergeordneten Verfassungsrecht (vgl. BVerfG, Beschluss vom 05.10.1977 a.a.O.), wonach die Verfassung für die Bundesrepublik Deutschland.

    (Zitat aus BVerfG Beschluss vom 22.05.1975 a.a.O., juris Rd. 43).

    Soweit daraus für eine Partei faktische Nachteile (bei der Gewinnung von Mitgliedern oder Anhängern) entstehen, ist sie dagegen nicht durch Art. 21 GG geschützt (so: BVerfG, Beschluss vom 22.05.1975 - 2 BvL 13/73 -, BVerfGE 39, 334 - 391 - Ë‚Radikalenerlaß˃, hier zitiert nach juris Rd. 62, wo es weiter heißt: "Dasselbe gilt für faktische nachteilige Auswirkungen, die sich mittelbar aus den dargelegten Schranken, die Art. 33 Abs. 5 GG für den Zugang zum Staatsdienst und für die Belassung im Staatsdienst aufrichtet, ergeben."; vgl. auch: BVerwG, Urteil vom 07.12.1999 -1 C 30/97 -, BVerwGE 110, 126-140, hier zitiert nach juris Rd. 19).

  • VG Würzburg, 30.03.2020 - W 1 E 20.460

    Keine Aufnahme in den juristischen Vorbereitungsdienst aufgrund

    Auszug aus VG Weimar, 22.10.2020 - 4 E 1407/20
    Seine vorhergehende Bewerbung um Aufnahme in den Vorbereitungsdienst der Bayerischen Justiz zum Einstellungstermin 01.04.2020 war wegen fortwährendem herausgehobenen Engagement in der Partei "Der III. Weg" abgelehnt worden und das dazu geführte Eilrechtsschutzverfahren erfolglos geblieben (s. Beschluss des VG Würzburg vom 30.03.2020 - W 1 E 20.460 -, juris und nachgehend: BayVGH, Beschluss vom 30.04.2020 - 3 CE 20.729 -, juris sowie Nichtannahmebeschluss der 3.Kammer des 2. Senats des BVerfG vom 23.09.2020 - 2 BvR 829/20 -).

    Die daran anknüpfende Zugangsvoraussetzung zum juristischen Vorbereitungsdienstes als Ausbildungsstätte im Sinne des Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG ist also gerade auch mit beiden zuvor zitierten Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts vereinbar (s. dazu im Einzelnen auch: VG Würzburg, Beschluss vom 30.03.2020 a.a.O. Rd. 39).

    Zudem wäre es auch weder dem Antragsgegner noch den mit der Ausbildung beauftragten Personen zumutbar oder möglich, die Einhaltung von solchen (oder noch weiter gehenden) Auflagen stets unter Kontrolle zu halten (s. auch: VG Würzburg, Beschluss vom 30.03.2020 a.a.O. Rd. 55).

  • BVerwG, 07.12.1999 - 1 C 30.97

    Beobachtung durch Amt für Verfassungsschutz; freiheitliche demokratische

    Auszug aus VG Weimar, 22.10.2020 - 4 E 1407/20
    Soweit daraus für eine Partei faktische Nachteile (bei der Gewinnung von Mitgliedern oder Anhängern) entstehen, ist sie dagegen nicht durch Art. 21 GG geschützt (so: BVerfG, Beschluss vom 22.05.1975 - 2 BvL 13/73 -, BVerfGE 39, 334 - 391 - Ë‚Radikalenerlaß˃, hier zitiert nach juris Rd. 62, wo es weiter heißt: "Dasselbe gilt für faktische nachteilige Auswirkungen, die sich mittelbar aus den dargelegten Schranken, die Art. 33 Abs. 5 GG für den Zugang zum Staatsdienst und für die Belassung im Staatsdienst aufrichtet, ergeben."; vgl. auch: BVerwG, Urteil vom 07.12.1999 -1 C 30/97 -, BVerwGE 110, 126-140, hier zitiert nach juris Rd. 19).

    Die verwaltungsgerichtliche Überprüfung hat dem sowohl bei der Tatsachenermittlung - etwa in Bezug auf das Beweismaß - als auch beim Nachvollzug der behördlichen Abwägungen Rechnung zu tragen (so BVerwG, Urteil vom 07.12.1999 -1 C 30/97 -, BVerwGE 110, 126-140, hier zitiert nach juris Rd. 33).

  • BVerfG, 17.01.2017 - 2 BvB 1/13

    Kein Verbot der NPD wegen fehlender Anhaltspunkte für eine erfolgreiche

    Auszug aus VG Weimar, 22.10.2020 - 4 E 1407/20
    Zu den zentralen Grundprinzipien, die für den freiheitlichen Verfassungsstaat schlechthin unentbehrlich sind, zählen (als ihr Ausgangspunkt) die Würde des Menschen (Art. 1 Abs. 1 GG), die insbesondere die Wahrung personaler Individualität, Identität und Integrität sowie die elementare Rechtsgleichheit umfasst (vgl. BVerfG, Urteil vom 17.01.2017 - 2 BvB 1/13 -, BVerfGE 144, 20-369, in juris Rd. 538 - 541 m.w.N.) und mit der ein rechtlich abgewerteter Status oder demütigende Ungleichbehandlungen insbesondere, wenn gegen die Diskriminierungsverbote des Art. 3 Abs. 3 GG verstoßend, nicht vereinbar sind, so dass antisemitische oder auf rassistische Diskriminierung zielende Konzepte gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung verstoßen (BVerfG a.a.O. wie vor, Rd. 541); das Demokratieprinzip als konstitutiver Bestandteil der freiheitlichen demokratischen Grundordnung (BVerfG a.a.O. wie vor, Rd. 542 bis 546), aus dem sich der Vorwurf der Missachtung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung im Fall eines Verächtlichmachens des Parlaments mit dem Ziel, ein Einparteiensystem zu etablieren, begründet (vgl. BVerfG a.a.O. Rd. 543 u. 546) und der Grundsatz der Rechtsstaatlichkeit (BVerfG a.a.O. Rd. 547).

    Die Qualifizierung eines Verhaltens als verfassungsfeindlich erfordert nicht notwendig eine gewaltsame oder strafrechtlich relevante Durchsetzung der verfassungsfeindlichen Ziele (vgl. auch: BVerfG, Urteil vom 17.01.2017 - 2 BvB 1/13 -, a.a.O. Rd. 951).

  • BVerfG, 05.10.1977 - 2 BvL 10/75

    Verfassungsrechtliche Prüfung der hamburgischen Juristenausbildungsordnung

    Auszug aus VG Weimar, 22.10.2020 - 4 E 1407/20
    Die für die Einstellung in den juristischen Vorbereitungsdienst in Thüringen bestehende Grenze der verfassungsfeindlichen Betätigung (s. so schon: BVerfG Beschluss vom 22.05.1975 - 2 BvL 13/73 -, BVerfGE 39, 334-391 Ë‚Radikalenerlaß˃-, hier zitiert nach juris Rd. 113 und BVerfG, Beschluss vom 05.10.1977 - 2 BvL 10/75 -, BVerfGE 46, 43-55 - hier zitiert nach juris, Rd. 39), begründet sich daraus, dass eine Juristenausbildungsordnung unausgesprochen innerhalb des umfassenden Normenkomplexes des öffentlichen Dienstrechts steht und insbesondere nur gelesen und verstanden werden kann im Kontext mit dem übergeordneten Verfassungsrecht (vgl. BVerfG, Beschluss vom 05.10.1977 a.a.O.), wonach die Verfassung für die Bundesrepublik Deutschland.

    (BVerfG, Beschluss vom 05.10.1977 a.a.O., Rd. 39).

  • EGMR, 26.09.1995 - 17851/91

    Radikalenerlaß

    Auszug aus VG Weimar, 22.10.2020 - 4 E 1407/20
    Desgleichen wird auf die Ausführungen (BayVGH a.a.O. Rd. 21) verwiesen, da das vom Antragsteller angeführte Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom 26.09.1995 (Az.: 17851/91 in NJW 1996, 375 - hier zitiert nach juris) bzw. die daraus referierte Äußerung dem vorliegend sich ergebenden Eignungsurteil nicht entgegenstehen.
  • BAG, 01.10.1986 - 7 AZR 383/85

    Anspruch auf Abschluss eines privatrechtlichen Ausbildungsvertrages zwecks

    Auszug aus VG Weimar, 22.10.2020 - 4 E 1407/20
    Auch soweit der Antragsteller sich auf die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (z.B. das zitierte Urteil vom 01.10.1986 - 7 AZR 383/85 -, juris) stützen will, wird auf die in der Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (Beschluss vom 30.04.2020 - 3 CE 20.729 -, juris Rd. 22 und 23) dargelegten Gründe dazu, dass diese nicht einschlägig ist, Bezug genommen.
  • BAG, 14.03.1990 - 7 AZR 345/88

    Anspruch auf Einstellung als wissenschaftlicher Mitarbeiter in einem auf drei

    Auszug aus VG Weimar, 22.10.2020 - 4 E 1407/20
    Im Übrigen fehlt es angesichts einer einzelfallbezogenen Betrachtung (einschließlich tatsachenbasierter Zukunftsprognose) vorliegend auch nicht an den vom Antragsteller beanspruchten Anforderungen aus dem Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 14.03.1990 - 7 AZR 345/88-, juris Rd. 31, 46).
  • BVerfG, 23.10.1952 - 1 BvB 1/51

    SRP-Verbot

    Auszug aus VG Weimar, 22.10.2020 - 4 E 1407/20
    Die freiheitliche demokratische Grundordnung beschränkt sich auf diejenigen Prinzipien, die unter Ausschluss jeglicher Gewalt- und Willkürherrschaft eine rechtsstaatliche Herrschaftsordnung auf der Grundlage der Selbstbestimmung des Volkes nach dem Willen der jeweiligen Mehrheit und der Freiheit und Gleichheit gewährleisten (vgl. BVerfG, Urteil vom 23.10.1952 - 1 BvB 1/51 -, BVerfGE 2, 1 ff. - in juris).
  • BVerwG, 18.04.2013 - 10 C 9.12

    Elternnachzug; einstweilige Anordnung; Familienzusammenführung; Flüchtling;

  • BVerfG, 25.10.1988 - 2 BvR 745/88

    Eidespflicht

  • BVerwG, 13.08.1999 - 2 VR 1.99

    Präsident des Bundesamtes für Verfassungsschutz muß vor dem Berliner

  • VGH Bayern, 30.06.2020 - 4 B 20.124

    Beschlagnahme des Hausgrundstücks in Oberprex ist rechtswidrig

  • BVerwG, 14.12.1989 - 2 ER 301.89

    Vorwegnahme der Hauptsacheentscheidung bei dem Erlass einer einstweiligen

  • VGH Bayern, 20.10.2015 - 4 A 14.1787

    Wird die behördliche Feststellung, dass eine bestimmte Gruppierung eine verbotene

  • BVerwG, 13.02.1979 - 2 B 38.78

    Verfassungsmäßigkeit des § 34 Abs. 4 Nr. 1 Ausbildungsordnung und Prüfungsordnung

  • VerfGH Sachsen, 27.10.2021 - 49-IV-21

    Aktivist der rechtsradikalen Partei "Der III. Weg" darf Volljurist werden

    Auch dieser Antrag wurde abgelehnt; Rechtsbehelfe blieben wiederum erfolglos (VG Weimar, Beschluss vom 22. Oktober 2020 - 4 E 1407/20 WE - juris; ThürOVG, Beschluss vom 18. Dezember 2020 - 2 EO 727/20 - juris; BVerfG, Beschluss vom 23. Februar 2021 - 2 BvR 198/21; ThürVerfGH, Beschluss vom 24. Februar 2021 - 4/21 - juris).
  • VerfGH Sachsen, 04.11.2021 - 96-IV-21

    Jura-Referendar in Sachsen: "Der III. Weg"-Aktivist darf Volljurist werden

    Die vom Antragsteller umschriebenen Auflagen zum außerdienstlichen Verhalten - etwa die Untersagung der Aufnahme von politischen Ämtern innerhalb der Partei "Der III. Weg" oder des Auftretens als Redner für diese Partei - reichten allerdings für sich genommen nicht aus, um seine gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung gerichteten Betätigungen als Mitglied der Partei "Der III. Weg" vollständig auszuschließen, zumal es den mit der Ausbildung beauftragten Personen weder zumutbar noch möglich wäre, die Einhaltung dieses Vorbehalts im Alltag der Ausbildung stets unter Kontrolle zu halten (vgl. VG Weimar, Beschluss vom 22. Oktober 2020 - 4 E 1407/20 We - Rn. 41 juris; VG Würzburg, Urteil vom 10. November 2020 - W 1 K 20.449 - Rn. 62 juris).
  • VG Dresden, 04.04.2023 - 11 K 1918/21

    Rechtsextremer erklagt sich Referendariat in Sachsen

    Auch dieser Antrag wurde abgelehnt (vgl. VG Weimar, Beschl. v. 22. Oktober 2020 - 4 E 1407/20 WE - juris; nachgehend: Thüringer OVG, Beschl. v. 18. Dezember 2020 - 2 EO 727/20 - juris und Thüringer VerfGH, Beschl. v. 24. Februar 2021 - 4/21 - juris).

    Die vom Antragsteller umschriebenen Auflagen zum außerdienstlichen Verhalten - etwa die Untersagung der Aufnahme von politischen Ämtern innerhalb der Partei "Der III. Weg" oder des Auftretens als Redner für diese Partei - reichten allerdings für sich genommen nicht aus, um seine gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung gerichteten Betätigungen als Mitglied der Partei "Der III. Weg" vollständig auszuschließen, zumal es den mit der Ausbildung beauftragten Personen weder zumutbar noch möglich wäre, die Einhaltung dieses Vorbehalts im Alltag der Ausbildung stets unter Kontrolle zu halten (vgl. VG Weimar, Beschluss vom 22. Oktober 2020 - 4 E 1407/20 We - Rn. 41 juris; VG Würzburg, Urteil vom 10. November 2020 - W 1 K 20.449 - Rn. 62 juris).

  • VerfGH Sachsen, 21.10.2022 - 95-IV-21

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen die Versagung der Aufnahme in den

    Auch dieser Antrag wurde abgelehnt; Rechtsbehelfe blieben wiederum erfolglos (VG Weimar, Beschluss vom 22. Oktober 2020 - 4 E 1407/20 WE - juris; ThürOVG, Beschluss vom 18. Dezember 2020 - 2 EO 727/20 - juris; BVerfG, Beschluss vom 23. Februar 2021 - 2 BvR 198/21; ThürVerfGH, Beschluss vom 24. Februar 2021 - 4/21 - juris).
  • VerfGH Sachsen, 08.07.2021 - 50-IV-21
    Auch dieser Antrag wurde abgelehnt (VG Weimar, Beschluss vom 22. Oktober 2020 - 4 E 1407/20 WE - juris; nachgehend ThürOVG, Beschluss vom 18. Dezember 2020 - 2 EO 727/20 - juris; BVerfG, Beschluss vom 23. Februar 2021 - 2 BvR 198/21 und ThürVerfGH, Beschluss vom 24. Februar 2021 - 4/21 - juris).
  • VerfGH Thüringen, 05.10.2021 - VerfGH 5/21

    Verfassungsbeschwerde

    VerfGH 5/21 den Beschluss des Verwaltungsgerichts Weimar vom 22. Oktober 2020, Az.: 4 E 1407/20 We, und den Beschluss des Thüringer Oberverwaltungsgerichts vom 18. Dezember 2020, Az.: 2 EO 727/20,.

    Es wird festgestellt, dass der Bescheid des Ministeriums für Migration, Justiz und Verbraucherschutz vom 19.09.2020 sowie die Beschlüsse des VG Weimar vom 22.10.2020, Az. 4 E 1407/20 We, und des OVG Weimar vom 18.12.2020, Az. 2 EO 727/20, den Beschwerdeführer in seinen Grundrechten auf Berufsfreiheit, Meinungsfreiheit, Vereinigungsfreiheit, das Gleichbehandlungsgebot und in seinem Recht auf Chancengleichheit parteipolitischer Funktionäre sowie seinen grundrechtsgleichen Rechten auf rechtliches Gehör und den Gleichheitssatz i. V. m. dem Rechtsstaatsprinzip verletzen.

  • VG Cottbus, 28.10.2021 - 3 L 306/21

    "III. Weg": Waffenverbot für Fördermitglied der Partei

    Die Bestrebungen der Partei "Der III. Weg" sind auf die Beseitigung von Verfassungsgrundsätzen gerichtet (diese Einschätzung teilend VG Würzburg, Beschluss vom 30. März 2020 - W 1 E 20.460 - juris Rn. 45 f.; VG Weimar, Beschluss vom 22. Oktober 2020 - 4 E 1407/20 We - juris Rn. 23; zum vom Antragstellers gerügten Parteienprivileg nach Art. 21 GG vgl. BVerwG, Urteil vom 19. Juni 2019 - 6 C 9/18 - juris Rn. 18 ff.).
  • VerfGH Thüringen, 23.06.2021 - VerfGH 5/21

    Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde gegenüber fachgerichtlichem Rechtsschutz

    Es wird festgestellt, dass der Bescheid des Ministeriums für Migration, Justiz und Verbraucherschutz vom 19.09.2020 sowie die Beschlüsse des VG Weimar vom 22.10.2020, Az. 4 E 1407/20 We, und des OVG Weimar vom 18.12.2020, Az. 2 EO 727/20, den Beschwerdeführer in seinen Grundrechten auf Berufsfreiheit, Meinungsfreiheit, Vereinigungsfreiheit, das Gleichbehandlungsgebot und in seinem Recht auf Chancengleichheit parteipolitischer Funktionäre sowie seinen grundrechtsgleichen Rechten auf rechtliches Gehör und den Gleichheitssatz i. V. m. dem Rechtsstaatsprinzip verletzen.
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